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05.08.2026 · 4 Min. Lesezeit

Forschungszulagengesetz erklärt: FZulG kompakt für KMU

Förderung & FinanzenRecht & DatenschutzGrundlagen

Das FZulG regelt eine steuerliche Forschungszulage. Drei Kern-Mechaniken, förderfähige Vorhaben, Förderhöhen nach Wachstumschancengesetz und die Abgrenzung zur BAFA-Beratungsförderung.

Dr. Matthias Klinger

Von den Expert:innen

Dr. Matthias KlingerDr. Matthias KlingerDr. Matthias KlingerGeschäftsführerDr. Matthias Klinger ist Gründer von Quandes und verbindet GenAI-Expertise mit unternehmerischem Coaching. Sein Fokus: digitale Lösungen, die aus Ideen echten gesellschaftlichen Impact machen.

4 Min. Lesezeit

Forschungszulagengesetz erklärt: FZulG kompakt für KMU

Wer das Forschungszulagengesetz (FZulG) zum ersten Mal liest, sucht meistens eine direkte Antwort auf eine direkte Frage: Bekomme ich für unser Forschungs- oder Entwicklungsprojekt Geld vom Bund? Die kurze Antwort: Sie bekommen kein Geld im klassischen Sinn. Sie bekommen eine Forschungszulage, die als steuerliche Festsetzung über das Finanzamt auf Ihre Körperschaft- oder Einkommensteuer angerechnet wird.

Dieser Unterschied ist nicht akademisch. Er entscheidet darüber, wie der Antrag funktioniert, wer ihn bearbeitet, wie der Cashflow läuft und welche Belege Sie führen müssen. Wer die Mechanik des FZulG einmal verstanden hat, plant Antrag und Buchhaltung anders als bei der BAFA-Beratungsförderung.

Drei Kern-Mechaniken

Das FZulG funktioniert über drei Stufen, die aufeinander aufbauen:

StufeWer macht was?Output

1. Bescheinigung

Die Bescheinigungsstelle Forschungszulage (BSFZ) prüft, ob Ihr Vorhaben FuE im Sinne des FZulG ist: Neuartigkeit, Risiko, Planmäßigkeit.

Bescheinigung der BSFZ über die Förderfähigkeit dem Grunde nach.

2. Festsetzung

Das zuständige Finanzamt prüft auf Basis der Bescheinigung und Ihrer Aufstellung der Aufwendungen, in welcher Höhe die Forschungszulage festgesetzt wird.

Bescheid des Finanzamts über die Forschungszulage.

3. Anrechnung

Die festgesetzte Forschungszulage wird auf die nächste Körperschaft-/Einkommensteuerschuld angerechnet. Übersteigt sie die Steuerschuld, wird der Restbetrag erstattet.

Anrechnung im Steuerbescheid, ggf. Auszahlung.

FZulG-Mechanik: Förderfähigkeit klärt die BSFZ, Förderhöhe das Finanzamt, angerechnet wird im Steuerbescheid.

Wer die drei Stufen einmal kennt, sieht zwei Dinge sofort. Erstens: Die BSFZ entscheidet nur über das „Ob" der Förderfähigkeit, nicht über die Höhe. Zweitens: Die Förderhöhe wird im Steuerverfahren festgesetzt, nicht in einem separaten Bewilligungsbescheid.

Das Wichtigste in Kürze

  • Steueranrechnung statt Zuschuss. Die Forschungszulage wird auf die Körperschaft- oder Einkommensteuer angerechnet; Restbeträge werden erstattet.
  • Zwei getrennte Verfahren. Die BSFZ bescheinigt nur das „Ob" der Förderfähigkeit; die Förderhöhe setzt das Finanzamt in einem separaten Steuerverfahren fest.
  • Förderfähig: Personal- und Eigenleistungsaufwendungen. Reine Sach-, Material- oder Lizenzkosten fallen in der Regel nicht in den Förderrahmen.
  • Förderquote 25 %, Mittelstands-Bonus 35 %. Die Bemessungsgrundlage ist auf 12 Millionen Euro förderfähiger Aufwendungen pro Wirtschaftsjahr gedeckelt (Stand: Wachstumschancengesetz 2024).
  • FZulG ≠ BAFA-Beratungsförderung. FuE mit Personalanteil geht über das FZulG; externe Unternehmensberatung über den BAFA-Pfad. Doppelförderung derselben Kosten ist ausgeschlossen.

Förderfähige Vorhaben

Nach FZulG sind drei Typen von Forschungs- und Entwicklungsvorhaben begünstigt:

  1. Eigene Forschung. Sie führen das FuE-Vorhaben mit eigenem Personal in Ihrem Unternehmen durch.
  2. Auftragsforschung. Sie beauftragen einen externen Forschungsdienstleister mit der Durchführung: fällige Entgelte sind anteilig förderfähig.
  3. Kooperationsforschung. Sie führen ein FuE-Vorhaben gemeinsam mit anderen Unternehmen oder Forschungseinrichtungen durch.

Eigene Forschung ist der häufigste Fall in mittelständischen Betrieben. Bei Auftragsforschung ist die Anteilsregelung wichtig: nicht das volle Auftragsentgelt ist förderfähig. Bei Kooperationsforschung trägt jeder Partner sein eigenes Antrags- und Bescheinigungsverfahren.

Förderfähige Aufwendungen

Förderfähig sind insbesondere drei Aufwandsklassen:

  • Personalaufwendungen für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die an förderfähigen FuE-Vorhaben arbeiten, einschließlich Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung.
  • Eigenleistungen des Einzelunternehmers oder von Mitunternehmern, bemessen mit einem im Gesetz festgelegten Stundensatz.
  • Auftragsforschungsentgelte anteilig, nicht das volle Entgelt, sondern ein gesetzlich definierter Anteil.

Reine Sach- und Materialkosten fallen in der Regel nicht in den Förderrahmen. Wer auf Maschinen-, Material- oder Lizenzkosten setzt, plant ein anderes Förderinstrument.

Was zählt, was nicht

Förderfähig sind vor allem Personalaufwendungen, Eigenleistungen (nach gesetzlichem Stundensatz) und anteilige Auftragsforschungsentgelte. Reine Sach-, Material- und Lizenzkosten bleiben in der Regel außen vor: Wer darauf baut, braucht ein anderes Förderinstrument.

Förderhöhe und Deckelung

Stand 2026-05-18, nach den Anpassungen durch das Wachstumschancengesetz (in Kraft seit 27.03.2024):

  • Förderquote: 25 % der förderfähigen Aufwendungen, für kleine und mittlere Unternehmen im Sinne der EU-Empfehlung 2003/361/EG ist ein Bonus auf 35 % möglich.
  • Bemessungsgrundlage: pro Wirtschaftsjahr bis zur Obergrenze von 12 Millionen Euro förderfähiger Aufwendungen je anspruchsberechtigtem Unternehmen.
  • Eigenleistungs-Stundensatz: durch das Wachstumschancengesetz angehoben; konkreter Satz nach aktueller Fassung des FZulG.

Diese Sätze sind Hot-Facts. Sie können mit jeder Gesetzesänderung wandern. Vor jedem Antrag prüfen Sie die aktuelle Fassung des FZulG und das jeweils geltende BMF-Schreiben: Die hier genannten Werte gelten zum Stand 2026-05-18, der nächste Re-Check ist auf 2026-11-18 terminiert (siehe next_factcheck).

FZulG vs. BAFA-Beratungsförderung: zwei Welten

Wer im Themenbereich Förderfähigkeit ankommt, verwechselt FZulG und BAFA-Beratungsförderung leicht. Die beiden Programme sind aber für unterschiedliche Vorhabens-Typen gemacht und folgen unterschiedlichen Logiken:

DimensionFZulG (Forschungszulage)BAFA (Beratungsförderung)

Gegenstand

Forschung und Entwicklung (eigene, Auftrags-, Kooperationsforschung)

Externe Unternehmensberatung

Antragstellung

Steuerliches Verfahren (BSFZ-Bescheinigung + Finanzamt-Festsetzung)

Verwaltungsverfahren (BAFA-Antrag + Bewilligung)

Auszahlung

Anrechnung auf Steuer, ggf. Erstattung

Zuschuss nach Verwendungsnachweis

Antrag vs. Vorhaben

Antrag auch nach Vorhabens-Beginn möglich (rückwirkende Anrechnung)

Antrag zwingend vor Vertragsabschluss

Träger

BSFZ + Finanzamt

BAFA

Die unterschiedliche Antragslogik ist entscheidend für die Planung. Wer eine Beratung zur Strategie- oder Prozessklärung braucht, ist beim BAFA-Pfad. Wer Forschung und Entwicklung mit Personal- und Eigenleistungsanteil betreibt, ist beim FZulG-Pfad. Beides parallel ist möglich, solange das Kumulationsverbot eingehalten wird: keine Doppelförderung derselben Kosten.

FZulG und BAFA getrennte Förderwege
Generiertes Erklärbild: Forschungszulage und BAFA-Beratungsförderung bleiben getrennte Förderwege, dieselben Kosten werden nicht doppelt gefördert.

Was sich seit 2024 geändert hat

Das Wachstumschancengesetz hat das FZulG 2024 in mehreren Punkten angepasst:

  1. Bemessungsgrundlage erhöht: Die Obergrenze förderfähiger Aufwendungen wurde auf 12 Millionen Euro pro Wirtschaftsjahr angehoben.
  2. Mittelstands-Bonus eingeführt: Mittelständische Betriebe im EU-Sinne können einen erhöhten Fördersatz beantragen.
  3. Eigenleistungs-Stundensatz angehoben: Der gesetzlich festgelegte Stundensatz für Einzelunternehmer und Mitunternehmer wurde angehoben.
Hot-Facts: vor jedem Antrag prüfen

Förderquote 25 % (KMU-Bonus bis 35 %), Bemessungsgrundlage bis 12 Mio. EUR pro Wirtschaftsjahr: Diese Werte stammen aus dem Wachstumschancengesetz 2024 und können sich mit jeder Gesetzesänderung verschieben. Vor jedem Antrag die aktuelle FZulG-Fassung und das geltende BMF-Schreiben gegenprüfen.

Weitere Anpassungen in 2026 sind politisch möglich und werden in dieser Datei quartalsweise auf Gesetzgebungs-Vorhaben geprüft. Wer einen größeren Antrag plant, prüft den jeweils geltenden Stand der Gesetzes-Fassung vor Antragstellung.

Wie es danach weitergeht

Wer das FZulG verstanden hat und einen Antragsfall sieht, hat drei Anschluss-Fragen:

  1. Wie läuft der Antrag konkret ab? Der Beitrag Forschungszulage beantragen führt durch die Schritte zwischen BSFZ und Finanzamt.
  2. Welche Kriterien prüft die BSFZ? Der Beitrag Die BSFZ-Kriterien Neuartigkeit, Risiko und Planmäßigkeit erklärt die drei Maßstäbe.
  3. Wie führe ich die Stundenzettel? Der Beitrag Stundenzettel für die Forschungszulage liefert die Nachweis-Praxis.

Wer prüft, ob Software-/KI-Entwicklung in den FZulG-Rahmen passt, findet die Antwort in Forschungszulage für Software- und KI-Projekte. Wer einen externen Berater für die Antragsstellung wählt, findet das Auswahlraster in Forschungszulage-Berater auswählen.

Forschungszulage-Check

Passt Ihr FuE-Vorhaben in den FZulG-Rahmen?

Wenn Sie prüfen wollen, ob Ihr Forschungs- oder Entwicklungsvorhaben in den FZulG-Rahmen passt und welche Aufwendungen förderfähig sind, klärt Quandes mit Ihnen die drei Mechaniken vor dem Antrag: Bescheinigung, Festsetzung, Anrechnung. Ein Forschungszulage-Check beginnt nicht mit dem BSFZ-Formular, sondern mit der Frage, welche Aufwendungen Sie überhaupt sauber führen können.

Forschungszulage-Check vereinbaren

Häufige Fragen zum Forschungszulagengesetz

Was regelt das Forschungszulagengesetz?

Das FZulG regelt eine steuerliche Forschungszulage für förderfähige Forschungs- und Entwicklungsvorhaben in Deutschland. Die Förderung wird per Bescheinigung der BSFZ und Festsetzung des Finanzamts auf die Körperschaft- bzw. Einkommensteuer angerechnet.

Wer hat Anspruch auf die Forschungszulage?

Jedes in Deutschland steuerpflichtige Unternehmen mit FuE-Aufwendungen, sofern das Vorhaben die Kriterien der BSFZ erfüllt (Neuartigkeit, Risiko, Planmäßigkeit). Eine Rechtsform-Beschränkung gibt es nicht: Einzelunternehmer, Personen- und Kapitalgesellschaften sind antragsberechtigt.

Wie hoch ist die Forschungszulage aktuell?

Stand 2026-05-18: 25 % der förderfähigen Aufwendungen, Mittelstands-Bonus auf 35 % möglich, Bemessungsgrundlage bis 12 Mio EUR pro Wirtschaftsjahr. Sätze nach Wachstumschancengesetz 2024. Vor jedem Antrag gegen die aktuelle FZulG-Fassung prüfen.

Was ist der Unterschied zwischen Forschungszulage und Forschungsförderung über BMBF-Programme?

Die Forschungszulage ist eine steuerliche Förderung mit Anrechnung auf die Steuer. BMBF-Programme sind klassische Zuschuss-Programme mit eigenem Bewilligungsverfahren, Verwendungsnachweis und projektbezogenen Auflagen. Beides parallel ist möglich, solange das Kumulationsverbot eingehalten wird.

Was hat sich am FZulG zuletzt geändert?

Das Wachstumschancengesetz hat 2024 die Bemessungsgrundlage angehoben, einen Mittelstands-Bonus eingeführt und den Eigenleistungs-Stundensatz angehoben. Weitere Anpassungen in 2026 sind möglich; quartalsweise Re-Check empfohlen.

Wie wirkt die Forschungszulage steuerlich?

Sie wird als Zulage festgesetzt und auf die Körperschaft- bzw. Einkommensteuer angerechnet. Übersteigt die festgesetzte Zulage die Steuerschuld, wird der Restbetrag erstattet. Für den Cashflow heißt das: Die Zulage kommt im Rahmen des Steuerverfahrens, nicht als direkter Liquiditätszufluss bei Antrag.

Quellen

  1. [1]Forschungszulagengesetz (FZulG), aktuelle Fassung https://www.gesetze-im-internet.de/fzulg/
  2. [2]Bescheinigungsstelle Forschungszulage (BSFZ) https://www.bescheinigung-forschungszulage.de/
  3. [3]Wachstumschancengesetz (BGBl. I 2024, in Kraft 27.03.2024): Anpassungen FZulG https://www.recht.bund.de/bgbl/1/2024/108/VO.html
  4. [4]BMF-Schreiben zur Forschungszulage (aktuelle Fassung; vor CMS-Anlage Live-Re-Check) https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Themen/Steuern/Steuerliche_Themengebiete/Forschungszulage/forschungszulage.html
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