Seit dem Barrierefreiheitsstärkungsgesetz greift, bekommen viele Inhaberinnen und Inhaber dieselbe Botschaft: Ihre Website sei jetzt pflichtig, sonst drohten Bußgeld und Abmahnung, also schnell ein Tool buchen. Diese Botschaft kommt fast immer von denen, die das Tool verkaufen. Sie ist verkaufslogisch praktisch und sachlich oft falsch.
Das Gesetz verpflichtet nämlich nicht jede Website. Es trennt sehr genau danach, was eine Seite tut. Dieser Beitrag klärt mit Blick ins Gesetz, wer betroffen ist und wer nicht, beantwortet die Frage in fünf Schritten, stellt die zwei am häufigsten verdrehten Fakten richtig und ordnet die Durchsetzungslage ein Jahr nach dem Stichtag nüchtern ein. Er ersetzt keine Rechtsberatung und gibt Ihnen die Grundlage, um die richtige Frage zuerst zu stellen.
Das Wichtigste in Kürze
- Betroffen sind seit dem 28. Juni 2025 Websites, über die Verbraucher Verträge anbahnen oder abschließen, also Webshop, Buchung oder eine andere Abschlussstrecke (§ 1 Abs. 3 Nr. 5, § 2 Nr. 26 BFSG, Stand Juli 2026) [1].
- Nicht betroffen sind reine Präsentationswebsites ohne Vertragsfunktion und reine B2B-Angebote, weil das Gesetz an den Verbrauchervertrag anknüpft.
- Kleinstunternehmen mit weniger als zehn Beschäftigten und höchstens zwei Millionen Euro Umsatz oder Bilanzsumme sind bei Dienstleistungen ausgenommen, bei Produkten nicht (§ 2 Nr. 17, § 3 Abs. 3 BFSG) [1].
- Keine 2030-Frist für die Website: Eine erfasste Website musste am 28. Juni 2025 barrierefrei sein. Die Übergangsfrist bis 2030 gilt nur für Bestandsprodukte und Altverträge (§ 38 BFSG) [1].
- Maßstab ist die Barrierefreiheitsstärkungsgesetz-Verordnung [2]; WCAG 2.1 AA greift im Grundmechanismus über die Norm EN 301 549 und die Konformitätsvermutung des § 4 BFSG [1], ist also nicht wörtlich das Gesetz.
- KI-Agenten beschleunigen die Bestandsaufnahme einer erfassten Website und machen sie nach jedem Update wiederholbar. Bewertung und Nachweis bleiben bei Fachleuten [10].
Wer betroffen ist und wer nicht
Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) verpflichtet seit dem 28. Juni 2025 Websites, über die Verbraucher Verträge anbahnen oder abschließen, während reine B2B- und Präsentationswebsites nicht erfasst sind (Stand Juli 2026) [1]. Das Gesetz setzt den European Accessibility Act, die Richtlinie (EU) 2019/882 vom 17. April 2019 [3], in deutsches Recht um und gilt nach § 3 Abs. 1 BFSG für Produkte und bestimmte Dienstleistungen [1]. Websites tauchen darin nur an einer Stelle auf: als Dienstleistung im elektronischen Geschäftsverkehr.
Maßgeblich ist die Legaldefinition in § 2 Nr. 26 BFSG [1]. Erfasst sind danach Dienste, die elektronisch und auf individuelle Anfrage eines Verbrauchers im Hinblick auf den Abschluss eines Verbrauchervertrags erbracht werden. Das meint Seiten mit Bestell-, Buchungs- oder einer anderen Abschlussfunktion an Privatkunden, etwa einen Onlineshop, ein Buchungsportal oder die Terminvereinbarung mit anschließendem Vertrag. Eine reine Visitenkarten- oder Imagewebsite, die nur informiert und auf das Telefon verweist, schließt keinen Verbrauchervertrag und fällt damit nicht unter diese Definition.
Genau hier setzt der verbreitete Spin der Tool-Anbieter an, der die Betroffenheit so weit auslegt, dass am Ende fast jede Seite erfasst scheint. Das deckt sich nicht mit dem Wortlaut des Gesetzes, der den Verbrauchervertrag voraussetzt. Wer eine Seite betreibt, deren einzige Interaktion ein Kontaktformular ohne Vertragsabschluss ist, fällt nach der herrschenden Einordnung nicht darunter; die Bundesfachstelle Barrierefreiheit äußert sich zu diesem Grenzfall nicht ausdrücklich [4], weshalb hier im Zweifel der Einzelfall zu prüfen ist. Der erste Schritt ist deshalb immer derselbe: erst die Funktion der eigenen Website klären, dann über Maßnahmen reden.
Der Selbsttest in fünf Fragen
Fünf Fragen reichen, um die Betroffenheit der eigenen Website zu klären, und jede Frage hängt an einer konkreten Norm des BFSG. Der Entscheidungsbaum führt von der Zielgruppe über die Funktion bis zur Unternehmensgröße zu einem klaren Ergebnis: betroffen, nicht betroffen oder Einzelfall prüfen. Grundlage sind die Legaldefinition des Verbrauchervertrags (§ 2 Nr. 26), die Kleinstunternehmen-Schwelle (§ 2 Nr. 17) und die Unterscheidung von Produkt und Dienstleistung (§ 3 BFSG) [1].
Arbeiten Sie die Fragen der Reihe nach ab. Sobald eine Frage Sie aus der Pflicht herausführt, können Sie aufhören; die späteren Fragen sind dann nicht mehr relevant.
| Frage | Norm | Antwort führt zu |
|---|---|---|
Frage 1: Richtet sich die Website an Verbraucher (B2C)? | § 2 Nr. 26 | Nein → nicht betroffen. Ja → Frage 2 |
Frage 2: Können Verbraucher hier einen Vertrag anbahnen oder abschließen (Shop, Buchung, Abschluss)? | § 2 Nr. 26 | Nein → nicht betroffen. Ja → Frage 3 |
Frage 3: Sind Sie Kleinstunternehmen (< 10 Beschäftigte und ≤ 2 Mio. € Umsatz oder Bilanzsumme)? | § 2 Nr. 17 | Ja → Frage 4. Nein → betroffen |
Frage 4: Bieten Sie eine Dienstleistung oder ein Produkt an? | § 3 Abs. 3 | Dienstleistung → nicht betroffen. Produkt → betroffen |
Frage 5: Bleibt ein Grenzfall (z. B. nur Kontaktformular)? | § 2 Nr. 26 | Einzelfall prüfen, im Zweifel rechtlich beraten lassen |
Das Ergebnis sollten Sie dokumentieren, mit Datum und kurzer Begründung. Es ist die Grundlage jeder weiteren Entscheidung, und es schützt Sie davor, dieselbe Diskussion in einem halben Jahr von vorn zu führen. Wer hier zu einem klaren Nein kommt, kann Barrierefreiheit trotzdem freiwillig angehen, dann aber priorisiert und ohne Zeitdruck.

Wann die Kleinstunternehmen-Ausnahme greift
Kleinstunternehmen mit weniger als zehn Beschäftigten und höchstens zwei Millionen Euro Jahresumsatz oder Bilanzsumme sind vom BFSG ausgenommen, wenn sie Dienstleistungen anbieten, nicht aber bei Produkten (§ 2 Nr. 17, § 3 Abs. 3 BFSG) [1]. Die Schwelle ist eine UND-Bedingung bei der Größe und eine ODER-Bedingung beim Geld: Es müssen beide Größenmerkmale zusammenkommen, also weniger als zehn Beschäftigte und höchstens zwei Millionen Euro, wobei beim Geld Umsatz oder Bilanzsumme genügt.
Entscheidend ist die zweite Hälfte der Regel, die in der Werbung gern untergeht. Die Ausnahme gilt nur für Dienstleistungen. Wer als Kleinstunternehmen erfasste Produkte herstellt, importiert oder vertreibt, bleibt in der Pflicht und hat dort lediglich erleichterte Dokumentationspflichten. Für einen kleinen Onlinehändler, der physische Produkte an Verbraucher verkauft, ist die Kleinstunternehmen-Ausnahme also keine Entlastung.
Ein Beispiel: Eine Steuerkanzlei mit sechs Mitarbeitenden, die über ihre Website lediglich Termine anbietet und berät, erbringt eine Dienstleistung und fällt unter die Ausnahme. Ein Onlineshop mit denselben sechs Mitarbeitenden, der Waren an Privatkunden verkauft, fällt nicht darunter, weil er Produkte vertreibt. Die Größe ist in beiden Fällen identisch; den Unterschied macht allein, was über die Seite läuft.
Wenn Sie nach dem Selbsttest unsicher sind, ob und wo Ihre Seite betroffen ist, prüfen wir das im Strategiegespräch gemeinsam und ordnen die Umsetzung in Ihre Website-Roadmap ein, statt sie in einen Panik-Sprint zu pressen.
Die angebliche Frist bis 2030
Die oft zitierte Frist bis 2030 gilt für Bestandsprodukte und Altverträge, nicht für Ihre Website. Nach § 38 BFSG dürfen Dienstleister bis zum 27. Juni 2030 Produkte weiterverwenden, die sie bereits vor dem 28. Juni 2025 rechtmäßig eingesetzt haben, und Altverträge laufen längstens bis dahin weiter; Selbstbedienungsterminals dürfen bis zum Ende ihrer wirtschaftlichen Nutzungsdauer betrieben werden, höchstens jedoch 15 Jahre [1]. Diese Übergangsregeln betreffen physische Geräte und bestehende Verträge.
Für die Website selbst gibt es keine solche Schonfrist. Eine erfasste Website musste am Stichtag, dem 28. Juni 2025, barrierefrei sein. Wer also unter die Pflicht fällt und sich auf eine vermeintliche Frist bis 2030 verlässt, sitzt einem Missverständnis auf, das die Übergangsregel für Terminals fälschlich auf den eigenen Webauftritt überträgt. Die Frist verschafft Ihrer Seite keinen Aufschub.
Praktisch heißt das: Betroffenheit und Pflicht fallen zeitlich zusammen. Es gibt kein Zeitfenster, in dem man betroffen ist, aber noch nicht handeln müsste. Diese Klarheit ist unbequem, aber sie verhindert die Fehlplanung, ein Pflichtprojekt jahrelang aufzuschieben.
Die 2030-Frist ist keine Website-Schonfrist. Sie betrifft Bestandsprodukte, Altverträge und bestimmte Selbstbedienungsterminals.
WCAG ist nicht wörtlich das Gesetz
Verbindlich sind die Anforderungen der Barrierefreiheitsstärkungsgesetz-Verordnung (BFSGV); WCAG 2.1 AA ist nicht wörtlich das Gesetz, sondern greift über eine Konformitätsvermutung. Für Websites verlangt § 12 BFSGV die allgemeinen Dienstleistungsanforderungen, also wahrnehmbar, bedienbar, verständlich und robust, und § 19 BFSGV ergänzt sie für den elektronischen Geschäftsverkehr [2]. Das ist der eigentliche rechtliche Maßstab, den ein Test belegen muss.
Die Web Content Accessibility Guidelines kommen über einen Umweg ins Spiel. Nach § 4 BFSG wird vermutet, dass die Anforderungen erfüllt sind, wenn ein Angebot harmonisierten Normen entspricht, deren Fundstellen im Amtsblatt der EU veröffentlicht sind [1]. Die einschlägige Norm ist die EN 301 549, die WCAG 2.1 AA inhaltlich aufnimmt; die Bundesfachstelle Barrierefreiheit nennt sie als anzuwendenden Standard [4]. Die aktuell gültige Fassung (v3.2.1) wurde 2021 für die ältere Richtlinie (EU) 2016/2102 zur Barrierefreiheit öffentlicher Websites im EU-Amtsblatt harmonisiert [5]; eine speziell auf den European Accessibility Act zugeschnittene Neufassung befindet sich in der europäischen Normungsarbeit und wird für 2026 erwartet. Ob und wann die Konformitätsvermutung des § 4 BFSG damit auch für den EAA-Kontext formal in Kraft tritt, ist deshalb vor wichtigen Festlegungen tagesaktuell zu prüfen (Stand Juli 2026).
Für die Praxis bleibt die Empfehlung schlicht und ändert sich durch diese Feinheit nicht: Testen Sie Ihre Seite gegen EN 301 549 beziehungsweise WCAG 2.1 AA. Nennen Sie als Maßstab aber die Anforderungen der BFSGV, nicht ein pauschales WCAG ist Pflicht. Der Unterschied ist nicht akademisch; er entscheidet darüber, ob Ihre Dokumentation der Prüfung standhält.
Was Betroffene konkret tun
Wer betroffen ist, geht fünf Schritte in dieser Reihenfolge an: testen, die gesamte Website statt nur den Checkout, die Pflichtinformationen nach § 14 veröffentlichen, Drittsysteme prüfen und einen Wartungsprozess aufsetzen. Der wichtigste und oft übersehene Punkt steht laut Bundesfachstelle Barrierefreiheit fest: Ist eine Website erfasst, muss sie als Ganzes die Anforderungen erfüllen, nicht nur die Bestell- oder Buchungsstrecke [4]. Es reicht also nicht, allein den Warenkorb barrierefrei zu machen.
Besonders unterschätzt werden die Barrierefreiheitsinformationen nach § 14 Abs. 1 BFSG. Betroffene Dienstleister müssen Angaben nach Anlage 3 erstellen und barrierefrei öffentlich zugänglich machen, in den AGB oder auf andere deutlich wahrnehmbare Weise. Dazu gehören die Beschreibung der Dienstleistung und ihrer Funktionsweise, die Angabe, wie die Anforderungen erfüllt werden, und die Benennung der zuständigen Marktüberwachungsbehörde. Ein Verstoß ist mit einem Bußgeld bis 100.000 Euro bewehrt (§ 37 Abs. 1 Nr. 8 BFSG) [1]. Wichtig für die Recherche: Das BFSG nennt das nicht Erklärung zur Barrierefreiheit; dieser Begriff stammt aus der BITV für öffentliche Stellen und gehört hier nicht hin.
Diese Schritte gehören in die normale Roadmap der Website statt in einen Sprint.
- Ist-Test der Seite gegen EN 301 549 beziehungsweise WCAG 2.1 AA, dokumentiert mit Datum.
- Gesamte Website prüfen, nicht nur die Abschlussstrecke.
- §-14-Informationen nach Anlage 3 erstellen und deutlich wahrnehmbar veröffentlichen, inklusive Behördenbenennung.
- Drittsysteme wie eingebundene Buchungs- oder Zahlungs-Widgets gesondert prüfen, da sie eigene Barrieren mitbringen.
- Wartungsprozess festlegen, damit neue Inhalte und Updates barrierefrei bleiben.
Betroffen heißt: die gesamte Website erfüllt die Anforderungen, nicht nur der Checkout. Der teuerste Einzelposten ist selten die Technik, sondern die fehlenden § 14-Informationen mit einem Bußgeldrahmen bis 100.000 Euro.
Lagebild 2026: was seit dem Stichtag passiert ist
Ein Jahr nach dem Stichtag gilt: Die Marktüberwachung steht, die Bußgelder sind gestaffelt, Abmahnungen gibt es, eine behördlich belegte Abmahnwelle jedoch nicht (Stand Juli 2026). Zuständig für Dienstleistungen ist nach §§ 28 bis 30 BFSG [1] die gemeinsame Marktüberwachungsstelle der Länder (MLBF) mit Sitz in Magdeburg [6]. Sie ist die Behörde, die Sie in Ihren § 14-Informationen benennen müssen, und sie kann Verfahren einleiten und Verstöße sanktionieren.
Die Bußgelder sind nach § 37 BFSG abgestuft: bis zu 100.000 Euro für materielle Verstöße, etwa gegen die Informationspflicht aus § 14 Abs. 1, und bis zu 10.000 Euro für formale Verstöße. Verbraucher können nach § 32 BFSG ein Marktüberwachungsverfahren beantragen, und auch Verbandsklagen sind möglich [1]. Das Risiko ist also real und nicht nur theoretisch.
STUDIENBEFUND
Bußgeldrahmen nach § 37 BFSG: materielle vs. formale Verstöße
| Kategorie | Wert (€) |
|---|---|
| Materielle Verstöße (z. B. fehlende § 14-Informationen) | 100.000 |
| Formale Verstöße | 10.000 |
Quelle: Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG), § 37 Abs. 1, https://www.gesetze-im-internet.de/bfsg/, abgerufen Juli 2026
Bei den Abmahnungen ist Nüchternheit angebracht, und hier handelt es sich um eine Einschätzung, nicht um eine belegte Tatsache über eine Welle. Seit Sommer 2025 sind erste wettbewerbsrechtliche Abmahnungen wegen angeblicher BFSG-Verstöße dokumentiert [7], deren rechtliche Wirksamkeit allerdings vielfach zweifelhaft ist [7]. Eine flächendeckende, behördlich bestätigte Abmahnwelle lässt sich nicht belegen; selbst Kanzlei-Veröffentlichungen, die vor einer „Abmahnwelle" warnen, stützen sich auf Einzelfälle und Ankündigungscharakter, nicht auf belastbare Fallzahlen [8]. Die sinnvolle Konsequenz ist daher nicht der Panikkauf eines Overlay-Tools, sondern die geordnete Umsetzung dort, wo die Pflicht greift.

Prüfen mit KI-Agenten als Ergänzung
Wer betroffen ist, muss die gesamte Website prüfen, und bei vielen Unterseiten, Formularen und eingebundenen Widgets ist schon die Bestandsaufnahme viel Arbeit. Hier kann ein KI-Agent helfen. Er ruft die Website Seite für Seite auf, führt automatische Prüfwerkzeuge aus, durchläuft Bestell- und Buchungswege mit simulierter Tastaturbedienung und fasst die Befunde nach den Anforderungen der BFSGV sortiert zusammen. Damit reicht er weiter als ein klassischer Scanner, der nach Einschätzung des Projekts BIK für Alle keine Auskunft zur Tastaturbedienbarkeit gibt und mehrstufige Abläufe auslässt [9].
Die Grenze bleibt trotzdem bestehen. Die meisten Anforderungen der WCAG lassen sich nicht automatisch sicherstellen, der BITV-Test ist deshalb als Prüfung durch Fachleute angelegt [10]. Ob ein Alternativtext das Bild sinnvoll beschreibt oder eine Fehlermeldung verständlich ist, kann ein Agent als Hinweis markieren. Die Bewertung und die Dokumentation für den Nachweis bleiben bei Menschen, die Erfahrung mit Screenreadern und anderen assistiven Technologien mitbringen.
Der Agent übernimmt die Fleißarbeit der Bestandsaufnahme. Das Urteil über Verständlichkeit und den Nachweis gegenüber der Marktüberwachung behalten Menschen.
Richtig eingesetzt, verkürzt ein Agent die Bestandsaufnahme und macht sie wiederholbar, etwa nach jedem Update im Wartungsprozess. Die Klärung der Betroffenheit und die manuelle Prüfung übernimmt er nicht. Wie ein solcher Prüfablauf technisch aufgebaut ist und welche Anforderungen er abdecken muss, vertiefen wir in einem eigenen Beitrag.
Strategiegespräch
Ihre Website einordnen, bevor Sie investieren
Der wichtigste Schritt ist die nüchterne Einordnung: Ist Ihre Seite überhaupt erfasst, und wenn ja, an welchen Stellen? Im Strategiegespräch klären wir die Betroffenheit Ihrer Website anhand ihrer Funktion und legen fest, ob und wo Barrierefreiheit in Ihre Website-Roadmap gehört. So geht das Budget in die Umsetzung an den richtigen Stellen, nicht in einen überstürzten Tool-Kauf. Wenn Sie die Prüfung mit einem KI-Agenten aufsetzen möchten, unterstützen wir Sie auch dabei.
Strategiegespräch anfragenHäufige Fragen
Muss jede Unternehmenswebsite barrierefrei sein?
Nein. Das BFSG erfasst seit dem 28. Juni 2025 nur Websites, über die Verbraucher Verträge anbahnen oder abschließen, etwa Onlineshops oder Buchungsportale (§ 2 Nr. 26 BFSG) [1]. Reine Präsentationswebsites ohne Vertragsfunktion und reine B2B-Angebote sind nicht erfasst.
Gilt die Frist bis 2030 auch für meine Website?
Nein. Die Frist bis zum 27. Juni 2030 aus § 38 BFSG gilt für Bestandsprodukte, Altverträge und Selbstbedienungsterminals [1]. Eine erfasste Website musste bereits am Stichtag, dem 28. Juni 2025, barrierefrei sein.
Sind Kleinstunternehmen vom BFSG befreit?
Nur bei Dienstleistungen. Kleinstunternehmen mit weniger als zehn Beschäftigten und höchstens zwei Millionen Euro Umsatz oder Bilanzsumme sind bei Dienstleistungen ausgenommen (§ 2 Nr. 17, § 3 Abs. 3 BFSG) [1]. Wer erfasste Produkte verkauft, bleibt in der Pflicht.
Ist WCAG 2.1 AA gesetzlich vorgeschrieben?
Nicht wörtlich. Verbindlich sind die Anforderungen der BFSGV (§§ 12, 19) [2]. WCAG 2.1 AA greift im Grundmechanismus über die Norm EN 301 549 und die Konformitätsvermutung des § 4 BFSG [1]; die spezifisch auf den EAA bezogene Amtsblatt-Zitierung dieser Norm ist noch nicht erfolgt [5], weshalb der Status tagesaktuell zu prüfen bleibt. Praktisch ist EN 301 549 dennoch der empfohlene Prüfmaßstab, nicht der Gesetzestext selbst.
Welche Strafen drohen bei Verstößen?
Nach § 37 BFSG sind Bußgelder bis zu 100.000 Euro für materielle Verstöße und bis zu 10.000 Euro für formale Verstöße möglich [1]. Zuständig ist die Marktüberwachungsstelle der Länder in Magdeburg [6]; Verbraucher können nach § 32 BFSG ein Verfahren beantragen (Stand Juli 2026).
Weiterführend

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