Zwei Jahre lang zeigten Ratgeber, Webinare und Countdown-Grafiken auf denselben Tag, den 2. August 2026. Sechs Tage vor diesem Termin hat der europäische Gesetzgeber die Hauptlast davon abgeräumt.
Seit dem 27. Juli 2026 gilt der sogenannte Digital Omnibus zur KI. Er verschiebt die Pflichten für Hochrisiko-Systeme um sechzehn Monate und lässt den Rest des Stichtags stehen. Für ein Unternehmen, das KI nutzt und keine baut, entsteht daraus eine ungewohnte Lage. Die Anforderung, auf die man sich vorbereitet hat, ist noch nicht fällig, und die Anforderung, die heute wirksam wird, stand in keinem Vorbereitungsplan. Dieser Beitrag sortiert beide Hälften. Stand der rechtlichen Angaben: August 2026, und diese Einordnung ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.
Das Wichtigste in Kürze
- Zwei Hälften, ein Datum. Am 2. August 2026 wurde der Hauptteil der KI-Verordnung anwendbar, ohne die Pflichten für Hochrisiko-Systeme.
- Verschoben bis Ende 2027. Eigenständige Hochrisiko-Anwendungen wie Bewerber-Screening folgen am 2. Dezember 2027, in Produkte eingebettete Systeme am 2. August 2028.
- Fällig ist die Offenlegung. Wer einen Chatbot betreibt oder KI-erzeugte Inhalte veröffentlicht, muss das kenntlich machen. Für Inhalte, die vorher im Umlauf waren, läuft die Frist bis zum 2. Dezember 2026.
- Eine Pflicht wurde leiser. Die KI-Kompetenz nach Artikel 4 muss seit dem Omnibus nur noch gefördert werden, ein bestimmtes Niveau schuldet niemand mehr.
- Zuständig ist die Bundesnetzagentur. Sie überwacht den Markt, nimmt Beschwerden entgegen und berät Unternehmen zugleich.
Was am 2. August 2026 wirksam wurde
Am 2. August 2026 ist der Hauptteil der KI-Verordnung anwendbar geworden, ausgenommen die Kapitel zu Hochrisiko-Systemen. Praktisch greifen damit die Transparenzpflichten aus Artikel 50, die nationale Aufsicht ist arbeitsfähig, und die Bußgeldvorschriften stehen dahinter. Die Anforderungen an Risikomanagement, technische Dokumentation und Konformitätsbewertung, die den meisten Aufwand tragen, greifen nicht.
Diese Trennung ist neu. Der ursprüngliche Text der Verordnung (EU) 2024/1689 hatte beides auf denselben Tag gelegt. Erst die Änderungsverordnung hat sie auseinandergezogen.
Der Omnibus ist kein Entwurf mehr
Bis in den Juli hinein war die Verschiebung ein politisches Vorhaben mit unklarem Ausgang. Fachbeiträge rieten deshalb, sie bei der Planung zu ignorieren und weiter auf August 2026 hinzuarbeiten. Dieser Rat ist überholt.
Die Verordnung (EU) 2026/1744 wurde am 24. Juli 2026 im Amtsblatt veröffentlicht und ist am 27. Juli 2026 in Kraft getreten. Sie ändert die KI-Verordnung an rund zwei Dutzend Stellen und setzt in Artikel 113 neue Geltungsbeginne. Die Pflichten für eigenständige Hochrisiko-Systeme nach Anhang III gelten ab dem 2. Dezember 2027, für Hochrisiko-KI in regulierten Produkten nach Anhang I ab dem 2. August 2028.
- 2. Dezember 2026 — Kennzeichnung für alles, was vor dem 2. August schon im Umlauf war.
- 2. Dezember 2027 — Betreiberpflichten für eigenständige Hochrisiko-Anwendungen, etwa in der Personalauswahl.
- 2. August 2028 — Hochrisiko-KI, die in ein reguliertes Produkt eingebaut ist.
Zwei Punkte daran sind für die Planung wichtiger als die Daten selbst. Erstens hängen diese Termine an festen Daten und nicht am Fortschritt der technischen Normung, wie es in früheren Entwurfsfassungen diskutiert wurde. Zweitens hat der Gesetzgeber die Gelegenheit genutzt und kleineren Unternehmen die spätere Umsetzung erleichtert. Die technische Dokumentation darf einfacher ausfallen, das Qualitätsmanagement verhältnismäßig, die Grundrechte-Folgenabschätzung schlanker. Diese Erleichterungen werden erst mit den verschobenen Fristen praktisch relevant, sie sind aber bereits beschlossen.

Die Pflicht, die heute im Kundenkontakt gilt
Artikel 50 verlangt Offenlegung bei der Interaktion mit einem KI-System, bei synthetisch erzeugten Inhalten und bei Anwendungen zur Emotionserkennung. Das klingt nach wenig und trifft fast jeden Betrieb, der eine Website, einen Kundenservice oder eine Marketingabteilung hat.
Wichtiger als die Aufzählung ist eine Unterscheidung, die viele Ratgeber übergehen. Der Artikel verteilt die Pflichten auf zwei Rollen:
| Rolle | Wer das ist | Was verlangt wird |
|---|---|---|
Anbieter | entwickelt das System oder bringt es unter eigenem Namen auf den Markt | technische, maschinenlesbare Markierung synthetischer Inhalte (Absatz 2) |
Betreiber | setzt ein fremdes System im eigenen Namen ein | wahrnehmbare Offenlegung gegenüber den Betroffenen, spätestens bei der ersten Interaktion (Absätze 1, 3 und 4) |
Ein mittelständisches Unternehmen, das ein Chatbot-Produkt einkauft und KI-Bilder für den eigenen Auftritt erzeugen lässt, ist in aller Regel Betreiber. Für die maschinenlesbare Markierung ist der Hersteller zuständig. Was Ihr Haus schuldet, ist der erkennbare Hinweis an die Menschen, die mit dem System sprechen oder den Inhalt sehen. Dieser Unterschied entscheidet darüber, ob Sie ein technisches Projekt aufsetzen müssen oder eine redaktionelle Regel brauchen.
- Antwortet auf Ihrer Website ein System, das eine Person sein könnte? Dann braucht es einen Hinweis vor der ersten Eingabe.
- Veröffentlichen Sie Bilder, Videos, Audio oder Texte, die eine KI erzeugt hat und die echten Aufnahmen ähneln? Dann müssen sie als solche erkennbar sein.
- Lief das alles schon vor dem 2. August 2026? Dann haben Sie für die Kennzeichnung bis zum 2. Dezember 2026 Zeit.
Wie genau eine maschinenlesbare Kennzeichnung auszusehen hat, konkretisieren Leitlinien und harmonisierte Normen, die zum Stand August 2026 noch nicht vorliegen. Wer heute kennzeichnet, arbeitet nach dem Wortlaut, so gut er sich lesen lässt. Für die wahrnehmbare Offenlegung ist das unkritisch, weil der Wortlaut dort verständlich ist: klar, unterscheidbar und spätestens beim ersten Kontakt.
Die stille Änderung an der Kompetenzpflicht
Eine Anpassung des Omnibus ist in der Berichterstattung fast untergegangen. Artikel 4 verlangte bisher, ein ausreichendes Maß an KI-Kompetenz des Personals sicherzustellen. Seit dem 27. Juli lautet die Pflicht, diese Kompetenz durch geeignete Maßnahmen zu fördern; ein bestimmtes Niveau muss ausdrücklich niemand mehr garantieren.
Für Betriebe heißt das eine Entlastung bei der Nachweisführung und keine bei der Sache. Wer KI in Angebotserstellung oder Kundenkommunikation einsetzt, braucht Leute, die erkennen, wann ein Ergebnis nicht tragfähig ist. Für den Markt heißt es etwas anderes: Ein Teil der Schulungsangebote, die seit 2025 mit einer gesetzlichen Nachweispflicht beworben wurden, hat seine Verkaufsbegründung verloren. Wenn ein Angebot dieser Art auf Ihrem Tisch liegt, lohnt der Blick auf die Begründung, bevor Sie über den Preis sprechen.
KI und Digitalisierung
Den eigenen Stand in einer Stunde sortieren
Welche KI-Anwendung in Ihrem Haus welche Pflicht auslöst und welche Frist dazugehört, lässt sich in einem Gespräch klären. Wir ordnen Ihre Fälle ein und benennen, was jetzt zu tun ist und was warten kann.
Gespräch zur KI-Einordnung vereinbarenWarum die Verschiebung eine Beschaffungsfrage ist
Die verschobene Schicht betrifft im Mittelstand vor allem den Personalbereich, also Software, die Bewerbungen vorsortiert, Lebensläufe bewertet oder Leistungen von Beschäftigten einschätzt. Diese Anwendungen stehen in Anhang III und tragen ab dem 2. Dezember 2027 die vollen Betreiberpflichten.
Sechzehn Monate klingen nach Ruhe. Sie sind kürzer als die Laufzeit der meisten Softwareverträge. Wer heute ein Personalwerkzeug beschafft, entscheidet damit über eine Anwendung, deren Aufwand Ende 2027 sprunghaft steigt: menschliche Aufsicht organisieren, Beschäftigte vorab informieren, Protokolle aufbewahren, Eingabedaten prüfen. Die Frage im Beschaffungsgespräch lautet deshalb nicht, ob das System heute zulässig ist, sondern wer den Aufwand trägt, wenn die Frist greift, und was im Vertrag dazu steht.
Unabhängig davon gelten Arbeitsrecht, Mitbestimmung und Datenschutz unverändert weiter. Der Aufschub betrifft die KI-Verordnung und sonst nichts.
Wer in Deutschland zuständig ist
Bis in den Sommer war offen, welche Behörde die Verordnung hierzulande durchsetzt. Seit dem 29. Juli 2026 ist das geklärt. Das KI-Marktüberwachungs- und Innovationsförderungsgesetz ist in Kraft und macht die Bundesnetzagentur zur zentralen Marktüberwachungsbehörde.
Diese Stelle hat zwei Seiten, und beide sind für die Planung erheblich. Sie ist Beschwerdestelle, damit haben Kunden, Wettbewerber und Beschäftigte ab sofort eine Adresse. Und sie hat einen Unterstützungsauftrag: Über den KI-Service-Desk, einen Orientierungsleitfaden und Reallabore für Erprobungen können sich Unternehmen kostenlos informieren. Für ein KMU ohne eigene Rechtsabteilung ist das die günstigste verfügbare Auskunft zu der Frage, ob eine bestimmte Anwendung überhaupt in den Anwendungsbereich fällt.

Was das für Ihre Planung heißt
Für Unternehmen, die KI einsetzen und nicht entwickeln, ergibt sich aus dem neuen Stand eine überschaubare Lage. Kurzfristig geht es um Sichtbarkeit im Kundenkontakt, also um den Hinweis am Chatbot, eine Kennzeichnungsregel für erzeugte Inhalte und einen Blick auf das, was vor August schon lief. Mittelfristig geht es um Beschaffung, und dort gilt keine Personal-KI ohne Blick auf Dezember 2027.
Der unterschätzte Effekt liegt daneben. Der Zeitplan steht jetzt fest und hängt nicht mehr an offenen Normungsfragen. Wer ein KI-Vorhaben aufgeschoben hat, weil die Rechtslage unklar war, hat dieses Argument nicht mehr. Die Unsicherheit, die zwei Jahre lang als Begründung fürs Abwarten diente, ist an dieser Stelle aufgelöst.
Zur Einordnung von KI-Begriffen und Zukunftsversprechen, die in solchen Entscheidungen mitschwingen, führt das Themenfeld KI und Digitalisierung die Grundlagen zusammen.
KI und Digitalisierung
Ein KI-Vorhaben, das jetzt tragfähig geplant wird
Der Rechtsrahmen steht bis Ende 2027 fest. Wenn Sie ein Vorhaben aus Unsicherheit zurückgestellt haben, ist das ein guter Zeitpunkt, es wieder aufzunehmen. Wir ordnen Nutzen, Aufwand und Pflichtenlage gemeinsam ein.
Strategiegespräch vereinbarenHäufige Fragen zur KI-Verordnung im August 2026
Gilt die KI-Verordnung jetzt vollständig?
Nein. Am 2. August 2026 wurde der Hauptteil anwendbar, ohne die Kapitel zu Hochrisiko-Systemen. Diese gelten für eigenständige Anwendungen ab dem 2. Dezember 2027 und für Hochrisiko-KI in regulierten Produkten ab dem 2. August 2028.
Was muss ein Unternehmen mit Chatbot jetzt tun?
Es muss offenlegen, dass Nutzer mit einem KI-System sprechen, sofern das nicht ohnehin offensichtlich ist. Der Hinweis gehört an den Anfang der Interaktion und muss ohne Hilfsmittel erkennbar sein.
Müssen KI-generierte Bilder und Texte gekennzeichnet werden?
Ja, sofern sie echten Aufnahmen ähneln und veröffentlicht werden. Für synthetische Inhalte, die vor dem 2. August 2026 in Umlauf gebracht wurden, gilt eine Übergangsfrist bis zum 2. Dezember 2026.
Was gehört laut KI-Verordnung zu den verbotenen Praktiken?
Untersagt sind unter anderem Social Scoring, das Ausnutzen von Schwächen bestimmter Personengruppen und Emotionserkennung am Arbeitsplatz außerhalb medizinischer oder sicherheitsbezogener Zwecke. Diese Verbote gelten bereits seit dem 2. Februar 2025. Der Digital Omnibus hat die Liste um Systeme zur Erzeugung nicht einvernehmlicher intimer Darstellungen und von Missbrauchsdarstellungen erweitert; diese Ergänzungen greifen ab dem 2. Dezember 2026.
Wer kontrolliert die Einhaltung in Deutschland?
Die Bundesnetzagentur. Sie ist seit dem 29. Juli 2026 auf Grundlage des KI-Marktüberwachungs- und Innovationsförderungsgesetzes zuständig, nimmt Beschwerden entgegen und bietet zugleich Beratungsangebote für Unternehmen an.
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